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Autor:  RobertL [ 05.11.2007 - 20:16 ]
Betreff des Beitrags:  .......

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Autor:  Tom [ 05.11.2007 - 21:34 ]
Betreff des Beitrags: 

..Nehme an ab zur Prüfstelle aber genaueres sagt dir sicher die Zulassungsstelle oder einer der Autofahrerclubs - schaue auch was Google dazu sagt :wink:

Autor:  kato [ 06.11.2007 - 2:35 ]
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Zuerst zur Prüfstelle!
Mit dem positiven Bericht dann zum Anmelden und fertig!

Autor:  michi [ 06.11.2007 - 7:45 ]
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Wieso?
Das glaub ich net.
Pickerl runter.
Dann zur nächsten Pickerlprüfstelle und fertig.
Woher soll der wissen, wann das letzte Pickerl fällig war?
Nein, Prüfstelle ist nicht notwendig.
Abgesehen davon stellt die Prüfstelle keine Pickerlgutachten mehr aus.
Michi

Autor:  kato [ 06.11.2007 - 8:39 ]
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ok war falsch ausgedrückt!
ÖAMTC, ARBÖ oder Werkstatt die Pickerlüberprüfung macht!
Dort gibts dann den Prüfbericht und damit gibts beim Anmelden ein Pickerl das zum Kennzeichen passt

Mit dem alten Pickerl fangst gar nix an!
Man muß beim anmelden einen gültigen Prüfbericht vorlegen können!
Also nicht älter als 1 Jahr!

Autor:  RobertL [ 06.11.2007 - 16:31 ]
Betreff des Beitrags: 

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Autor:  kato [ 06.11.2007 - 17:10 ]
Betreff des Beitrags: 

natürlich! Gilt für alle!

Autor:  Fire Fighter [ 06.11.2007 - 17:25 ]
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ist ein auto ab 20 jahren nicht ein oldtimer, oder erst ab 25?
ist wegen der anmeldung...

Autor:  michi [ 06.11.2007 - 19:48 ]
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Ab 25 Jahren.
Michi

Autor:  Wierus [ 06.11.2007 - 19:53 ]
Betreff des Beitrags: 

Und welchen Unterschied macht das? Wie profitiert man von dieser Oldtimer-Zulassung?

Autor:  Fire Fighter [ 06.11.2007 - 21:07 ]
Betreff des Beitrags: 

http://de.wikipedia.org/wiki/Oldtimer

Zitat:
Österreich
Historisch ist laut Verkehrsminister-Erlass zur 26. Kraftfahrzeugsgesetz-Novelle ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug in akzeptablem Erhaltungszustand

a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

b) das älter als 25 Jahre und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist. Sie enthält etwa keine Massenmodelle mit großer Verbreitung auf dem Markt, auch wenn sie schon über 25 Jahre alt sind (KFG-Erstfassung 1967, 26. Novelle 2005, Erlass 2006).

Spielraum: in Zweifelsfällen entscheidet der Minister, zur Entscheidungshilfe gibt ein ehrenamtlicher ExpertInnenbeirat Empfehlungen: generell, etwa für die oben erwähnte Fahrzeugliste (der Firma Eurotax), sowie zu Einzelanträgen, wie für nicht aufgelistete Modelle oder besondere Ausstattung. Erhaltungswürdig ist Originalität: dazu müssen sich die Hauptbaugruppen im Originalzustand befinden. Zubehör oder Ersatzteile dürfen bis 10 Jahre nach Erzeugung des Kfz im Handel angeboten worden und müssen handelsüblich oder werksnahe sein, dürfen den Originaleindruck nicht beeinträchtigen und sind nachweispflichtig (Literatur, Prospekte, Fotos o.ä.). Ein innerhalb dieser Grenzen veränderter Grundcharakter des Fahrzeugs und seiner technischen Konstruktionsmerkmale führt entsprechend dem Baujahr des betreffenden Teils zu einer Neueinstufung (bezüglich entsprechend jüngerer, also strengerer einzuhaltender Bedingungen: Sicherheit, Abgas usw.).

Gebrauch (...) Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nachweis ist möglich 1) über einen speziellen Versicherungsvertrag sowie Hinterlegung der Kennzeichen bei der Behörde (kostengünstigste Methode), 2) über Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät, 3) über ein bei einem Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch. (Das ist stets mitzuführen; ausführlicher Eintrag vorab, genaue Daten unmittelbar nach der Fahrt; Organisationen: 4 Veteranenclubs sowie die 2 größten Autofahrerclubs.)

Weiters u.a. zu beachten: EU-konforme Lärmgrenze von 89 dB(A), sofern kein strengeres Kriterium gilt, und Begutachtung alle zwei Jahre.

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