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 Betreff des Beitrags: wintergaude im Grazer Umland???
BeitragVerfasst: 25.11.2007 - 17:29 
4x4 Team Felbermayr

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Hallo zusammen!

Gibts eigentlich diesen Winter 4x4 technisch etwas im Umland von Garz???

Liebe Grüße!
Daniel

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Daniel Muralter
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BeitragVerfasst: 26.11.2007 - 11:28 
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hmm wäre interessant ja

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BeitragVerfasst: 26.11.2007 - 18:11 
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Garz? ....
aber ich wär dabei.
lg


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 Betreff des Beitrags: <<<G R A Z>>>
BeitragVerfasst: 26.11.2007 - 19:25 
4x4 Team Felbermayr

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Hallo zusammen!

Hoppla, da habe ich wohl das 10 Fingersystem etwas zu schnell angewendet!!!

Natürlich meinte ich GRAZ!!!!!

Liebe Grüße!
Daniel

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BeitragVerfasst: 26.11.2007 - 19:42 
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Naja, ganz legal, sofort nach dem Schneefall oder während dem Schneefall rauf auf den Plabutsch. Da hast ganz schön zu tun.
Michi

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BeitragVerfasst: 26.11.2007 - 19:53 
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Da hat doch jemand viiiiieeeel Zeit zum Grübeln :D

Wenn ma a bisserl an Schnee hätten, wär Oberwart sicher einen Spaß wert.
Wintergaude ohne Schnee kann halt nix.

Vorletztes Jahr haben der Eljotochzga und ich a geile Wintersession in Kärnten gehabt, kilometerlange "Ungeräumte :shock: ;legale :shock: Waldwege" teilweise Schneeverwehungen bis zur Motorhaube.
Da hatte ich allerdings noch meinen Nissan pickup, mit vier Schneeketten.

Bei uns wird meistens zu schnell geräumt bzw. überall wo es Spaß macht ist für uns Fahrverbot :cry:

Aber wegem dem Schnee, die Hoffnung stirbt zuletzt 8)


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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 26.11.2007 - 19:55 
4x4 Team Felbermayr

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Hallo zusammen!

Na klar, wenn das legal ist bzw. wenn uns keiner erwischt, dann nur zu???

Wisst ihr sonst kein Gelände, im Umland???
Wie schauts mit dem Waldstück aus, in dem der GGWC sein Fichtentrail veranstaltet hat???

... den wenn möglich würde ich schon gerne ein Wintertrail veranstalten!?!
Hat da wer einen Kontakt zu dem Waldbesitzer oder so???

Liebe Grüße!
Daniel

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 27.11.2007 - 15:16 
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ui ui :!: , ich wär da auch sofort dabei...!!

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 Betreff des Beitrags:
BeitragVerfasst: 28.11.2007 - 8:57 
Purauers Kerkermeister
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ich will ja keinen den spaß verderben, nur um nacher nicht zu jammern, etwas zum lesen für alle steierer:

Steiermärkisches Geländefahrzeuggesetz



Das steiermärkische Geländefahrzeuggesetz ist ein Landesgesetz des Landes Steiermark mit der Indexnummer 5530/01 und dem Titel Gesetz vom 20.Juni 1973 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen im freien Gelände (Geländefahrzeuggesetz) (1) Stammfassung: LGBl. Nr. 139/1973 Novellen: (1) LGBl. Nr. 16/1989



Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:



§ 1: (1) Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen



(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Abs.1 gelten ein- oder mehrspurige Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden, nicht an Gleise gebunden sind und deren Antriebsenergie nicht Leitungen entnommen wird. Diese Fahrzeuge werden hinsichtlich ihrer Verwendung im freien Gelände als Geländefahrzeuge bezeichnet. Als Motorschlitten gelten Geländefahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung überwiegend für Fahrten im freien Gelände mit Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind.



§ 2: (1) Verwendungsverbot und Ausnahmen



(1) Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs.2 und 3 und im § 10 nicht anderes bestimmt ist, verboten.

(2) Dem Verbot des Abs.1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für Fahrten

a) in Ausübung ihres Dienstes durch Organe des Landes, des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, des Post- und Fernmeldedienstes, des Vermessungsdienstes, der Österreichischen Bundesbahnen, der Steiermärkischen Landesbahnen und der Flugsicherungsstellen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;

b) im Einsatz des Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes (wie z.B. Feuerwehr, Rotes Kreuz und Bergrettung) sowie des Lawinenwarndienstes;

c) im Bergbaubereich und im Bereich gewerblicher Betriebsanlagen einschließlich der Zufahrtswege;

d) im Rahmen des Betriebes eines Bauhaupt- oder Nebengewerbes oder im Rahmen des Einsatzes von Baugeräten durch Dienststellen der öffentlichen Verwaltung;

e) zur Ausgestaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Grundflächen, die der Ausübung des Wintersportes oder der Erholung dienen (z.B. Schipisten, Rodelbahnen, Loipen, Wanderwege);

f) zur ärztlichen, geburtshilflichen und seelsorglichen Betreuung sowie zur tierärztlichen Versorgung;

g) zur Errichtung und Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen.

(3) Dem Verbot nach Abs.1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen mit Ausnahme der Motorschlitten für Fahrten

a) im Rahmen der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

b) im Rahmen der Jagd- und Fischereiwirtschaft durch den Jagd- oder Fischereiberechtigten oder durch die von diesem der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachten Personen;

c) der Anrainer auf Wegen, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden führen.



§ 3: Ansuchen



(1) Ein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 2 Abs.1 ist schriftlich bei der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Es hat über das Geländefahrzeug folgende Angaben zu enthalten:

a) das Eigentumsrecht oder den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes des Ausnahmebewilligungswerbers;

b) den beabsichtigten Verwendungszweck und die Zahl der allenfalls zu befördernden Personen;

c) die örtliche und zeitliche Verwendung;

d) die technische Beschaffenheit und Ausrüstung sowie die zur Identifizierung des Fahrzeuges notwendigen Daten.

(2) Ist der Bewilligungswerber eine juristische Person, so hat er der Bezirksverwaltungsbehörde eine natürliche Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der für den Betrieb des Geländefahrzeuges geltenden Bestimmungen verantwortlich ist.

(3) Dem Ansuchen sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angaben anzuschließen.

(4) Ein Ansuchen kann zur grundsätzlichen Vorbewilligung im Hinblick auf die Bestimmungen des Abs.1 lit.b und c bereits vor dem Erwerb eines Geländefahrzeuges eingebracht werden, wobei die in Abs.1 lit.a und d genannten Nachweise nach Erwerb des Fahrzeuges nachzubringen sind.

(5) Erzeuger oder Händler von Geländefahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes können um eine generelle Bewilligung für die Vornahme von Probe- und Versuchsfahrten ansuchen; hinsichtlich der Versuchsfahrten durch Erzeuger ist von den Erfordernissen des Abs.1 lit.a und d Abstand zu nehmen.



§ 4: Ausnahmebewilligungen



(1) Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Geländefahrzeugen dürfen nur erteilt werden für Fahrten:

a) durch Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung ihres Dienstes, soweit nicht § 2 Abs.2 lit.a anzuwenden ist;

b) zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Aufstiegshilfen (z.B. Schilifte und Seilbahnen);

c) zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb von Fremdenverkehrsunternehmen und allgemein zugänglichen Touristenschutzhütten, wenn kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht;

d) für Probe- und Versuchsfahrten von gewerblichen Betrieben, wobei für Versuchsfahrten und für alle Probefahrten mit Motorschlitten ein bestimmtes Gelände festzulegen ist;

e) zur Durchführung von Sportveranstaltungen (§ 10).

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Verwendung des Geländefahrzeuges nachstehende öffentliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden:

a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren;

b) Schutz der Natur dass, insbesondere die Erhaltung der Lebensgrundlagen für Tiere und Pflanzen;

c) Schutz der Reinheit des Bodens, der Luft und der Gewässer;

d) Schutz der Bewohner, der Insassen von Kranken- und Kuranstalten, Altenheimen, der Erholungsuchenden und sportausübenden Personen vor Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigungen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs.1 ist für einen bestimmten Verwendungszweck und örtlichen Verwendungsbereich zu erteilen. Soweit es erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung der im Abs.2 bezeichneten öffentlichen Interessen auf ein möglichst geringes Maß zu beschränken, ist die Bewilligung zeitlich zu befristen oder unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen; insbesondere ist der Betrieb von Motorschlitten in Gebieten, die überwiegend der Ausübung des Wintersports oder der Erholung dienen, auf bestimmte Zeiten oder Geländeteile (in erster Linie Fahrwege) zu beschränken oder auszuschließen. (1)

(4) Vorbewilligungen über Ansuchen nach § 3 Abs.4 sind längstens auf 1 Jahr zu befristen.

(5) Die Zulässigkeit der Mitbeförderung von Personen auf Geländefahrzeugen ist, soweit dies für den Verwendungszweck notwendig ist, in der Ausnahmebewilligung zahlenmäßig ausdrücklich auszusprechen.

(6) Über die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist dem Berechtigten außerdem eine Bescheinigung auszustellen; in dieser sind der Name und die Adresse des Berechtigten sowie die zur Identifizierung des Geländefahrzeuges notwendigen Daten, die Kennummer (§ 5), der zugelassene Verwendungszweck und Verwendungsbereich sowie Befristungen, Auflagen oder Bedingungen und die Zulässigkeit der Mitbeförderung von Personen einzutragen.

(7) Allenfalls sonst noch für den Betrieb von Geländefahrzeugen erforderliche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Bewilligungen werden durch die nach diesem Gesetz erteilte Ausnahmebewilligung nicht ersetzt.



§ 5: Anzeigepflicht, Zulassungsbescheinigung, Kennummer



(1) Die im Sinne des § 2 Abs.1 lit.e bis g sowie des § 2 Abs.3 beabsichtigte Verwendung von Geländefahrzeugen, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht zugelassen sind und kein Kennzeichen führen, ist der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der im § 3 Abs.1 lit.a bis d enthaltenen Daten anzuzeigen.

(2) Auf Grund dieser Anzeige ist dem Berechtigten ein Zulassungsbescheinigung auszustellen, in der der Name und die Adresse des Berechtigten sowie die zur Identifizierung des Geländefahrzeuges notwendigen Daten und die Kennummer einzutragen sind.

(3) Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 4) oder Zulassungsbescheinigung (Abs.2) ist für jedes Fahrzeug eine eigene Kennummer zuzuweisen.

(4) Die Kennummer muss aus arabischen Ziffern und einem nachgestellten "ST" bestehen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 cm hoch und 1,8 cm breit in grüner Farbe auf weißem Grund ausgeführt sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die zugewiesene Kennummer eine Kennummertafel auszugeben.

(5) Auf jedem Geländefahrzeug, das auf Grund einer Ausnahmebewilligung (§ 4) oder einer Zulassungsbescheinigung (Abs.2) verwendet wird, muss eine Kennummertafel, je nach der Bauart auf der Vorder- und Rückseite, sonst an beiden Längsseiten des Geländefahrzeuges deutlich sichtbar angebracht sein.

(6) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung hat die Kennummertafel gemeinsam mit dem Ausnahmebewilligungsbescheid und der Bescheinigung gemäß § 4 Abs.6 oder der Zulassungsbescheinigung (Abs.2) der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern, wenn

a) er nicht mehr Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des Geländefahrzeuges ist;

b) das Geländefahrzeug nicht mehr verwendet wird;

c) die Vollstreckbarkeit des Bescheides eingetreten ist, mit der die Ausnahmebewilligung aufgehoben oder die Zulassungsbescheinigung zurückgenommen wurde (§ 9 Abs.1).



§ 6: Evidenz



Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die ausgestellten Ausnahmebewilligungen (§ 4) und Zulassungsbescheinigungen (§ 5 Abs.2) eine Evidenz zu führen, in der die im § 4 Abs.6 und § 5 Abs.2 bezeichneten Daten enthalten sein müssen.



§ 7: Betrieb der Geländefahrzeuge



Die Wartung, das Abstellen, die Vorbereitung zur Inbetriebnahme und der Betrieb eines Geländefahrzeuges dürfen - unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften - nur so erfolgen, dass die dadurch berührten öffentlichen Interessen (§ 4 Abs.2) nur in unvermeidbarem Maße beeinträchtigt werden, Beschädigungen im Gelände, unzumutbare Nachteile oder Belästigungen nicht entstehen und die körperliche Sicherheit von Personen nicht gefährdet wird; insbesondere darf durch den Betrieb nicht mehr Geruch, Lärm oder Abgase verursacht werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßer Verwendung unvermeidbar ist.



§ 8:Verwendung durch den Lenker



(1) Der Lenker eines Geländefahrzeuges hat die Bescheinigung nach § 4 Abs.6 oder § 5 Abs.2 stets mit sich zu führen und den Organen der öffentlichen Aufsicht im Falle des § 13 Abs.2 zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person das Lenken eines Geländefahrzeuges zu verbieten, wenn diese wegen ihres Verhaltens auf Straßen mit öffentlichem Verkehr oder im freien Gelände, insbesondere im Hinblick auf wiederholte einschlägige Bestrafungen, eine Gefahr für die im § 4 Abs.2 angeführten öffentlichen Interessen bildet.

(3) Ein Verbot nach Abs.2 kann, je nach den Umständen auf eine bestimmte Art von Geländefahrzeugen eingeschränkt, befristet oder unbefristet erlassen werden.



§ 9: Aufhebung der Ausnahmebewilligung und Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung



(1) Eine Ausnahmebewilligung nach § 4 ist aufzuheben und eine Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs.2 ist zurückzunehmen, wenn

a) sich das Geländefahrzeug nicht in ordnungsgemäßem Zustand (§ 7) befindet und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes wieder in Betrieb genommen wird;

b) das Geländefahrzeug wiederholt für einen anderen als den zugelassenen Verwendungszweck oder außerhalb des zugelassenen örtlichen Verwendungsbereiches verwendet wurde;

c) Befristungen, Auflagen oder Bedingungen schuldhaft nicht eingehalten wurden.

(2) Eine Berufung gegen die Aufhebung der Ausnahmebewilligung und die Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung gemäß Abs.1 lit.a hat keine aufschiebende Wirkung.



§ 10 (1): Sportveranstaltungen und Trainingsfahrten



(1) Für die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen, z.B. Moto-Cross, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Veranstalter auf Grund eines Ansuchens, das Ort, Zeit und Art der Veranstaltung sowie die Zahl der teilnehmenden Geländefahrzeuge enthalten muss, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs.2 eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Bestimmungen des § 4 Abs.3 und 5 gelten sinngemäß.

(2) Für das Fahren auf einem ständigen Trainingsgelände (z.B. Moto-Cross-Gelände) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 eine auf längstens 2 Jahre befristete Ausnahmebewilligung zu erteilen. In der Ausnahmebewilligung ist die Inbetriebnahme von Geländefahrzeugen nach den örtlichen Gegebenheiten auf bestimmte Zeiten an höchstens 3 Werktagen in der Woche zu beschränken und die Höchstzahl der Geländefahrzeuge festzusetzen, die gleichzeitig in Betrieb genommen werden dürfen.

(3) Während des zeitlichen und innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches einer Ausnahmebewilligung gemäß Abs.1 oder 2 sind für die Verwendung dieser Geländefahrzeuge keine Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 erforderlich.



§ 11: Anhörung und Parteistellung der Gemeinde



(1) Vor der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 sind die Gemeinden, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, zu hören.

(2) In Bewilligungsverfahren nach § 10 kommt der Gemeinde Parteistellung zu, wenn die Sportveranstaltungen nach den landesgesetzlichen Vorschriften über Veranstaltungen anzeigepflichtig sind.

(3) Die nach Abs.1 und 2 der Gemeinde zustehenden Rechte sind Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.



§ 12: Strafbestimmungen



(1) Wer den in § 2 Abs.1, § 5 Abs.1, 5 und 6, § 7, § 8 Abs.1 und § 14 oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geld bis zu 20.000 Schilling, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

(2) Wenn der Täter bereits mehr als zweimal die gleiche Übertretung begangen hat sowie beim Vorliegen besonders erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Geländefahrzeug auch für verfallen erklärt werden.

(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.



§ 13: Mitwirkung



(1) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes in dem durch das Gesetz, LGBl. Nr. 8/1969, bestimmten Rahmen mitzuwirken.

(2) Die übrigen Organe der öffentlichen Aufsicht haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen im Rahmen ihrer Dienstausübung, die eine behördliche Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden oder zur Ahndung begangener Übertretungen die Anzeige zu erstatten.



§ 14: Übergangsbestimmungen



Um eine Ausnahmebewilligung nach § 4 bzw. die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung nach § 5 Abs.2 ist für Geländefahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Verwendung stehen, binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzusuchen; sie können bis zur Erledigung des Ansuchens ohne Ausnahmebewilligung bzw. Zulassungsbescheinigung weiterverwendet werden.



§ 15: Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.



Landesgesetzblattes Nr.139/1973 Gez. Niederl, LH – Jungwirth, LR

Änderung/Novelle Nr.16/1989 Gez. Krainer, LH – Jungwirth, LHStv.



Das Geländefahrzeuggesetz stammt aus dem Jahr 1973.

Ursprünglich war es für das Fahren mit Motorschlitten gedacht.

Es regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände. – auw05

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.
c) der Anrainer auf Wegen, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden führen.
:D da haben wir es! das lege ich halt etwas anders aus: ich will ja blos nach Hause.
lg

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BeitragVerfasst: 28.11.2007 - 15:27 
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naja, das kennen wir eh alle oder? (leider) :(
Aber wenn irgendjemand jemanden kennt (murli sagte schon... Fichtentrophy .....), dann kann schon jemand etwas organisieren, darauf hoffen die meisten hier wohl... oder? :wink:

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BeitragVerfasst: 28.11.2007 - 15:47 
Hubstaplerjongleur
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Hi
Es gibt einige Dinge. NOCH
Auch in Graz und der Umgebung.
NUR: Ich zum Beispiel möchte, dass diese Dinge erhalten bleiben. Und wenn das bekannt wird und ein paar unserer netten Zeitgenossen mitfahren, mit dem Bier in der Hand, grölend und schreiend, ihren Müll überall wegwerfend, schweren Flurschaden hinterlassend, ...............
Ja, was wird dann sein?
Das war dann vermutlich die letzte Ausfahrt.
Und aus diesem Grund wird dir das nicht gelingen. Leider, aber das sind die Erfahrungen, die ich persönlich schon gemacht habe.

Ein gutes Beispiel dafür ist TAGLIAMENTO.

Michi

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BeitragVerfasst: 28.11.2007 - 17:57 
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kann ich michi nur rechtgeben auch ich kenn ein oder 2 spots nur solange es in massen bleibt sagt keiner was nur wenn net dann is die rennleitung (polizei) gleich da
dann wirds teuer
skoch und ich fahren ab und an mal nur viiiiel zu selten weil er in letzter zeit a bissi auf mädchen macht gg
:P

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BeitragVerfasst: 29.11.2007 - 19:58 
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ja leider................... :cry:

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BeitragVerfasst: 29.11.2007 - 20:25 
4x4 Team Felbermayr

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Hallo zusammen!

Ja ja, da hat der Michi schon sehr recht, es sind nicht viele, aber die wenigen Idioten die es gibt wissen, wie man es anstellt, um nicht mehr in diverses Geländen fahren zu dürfen!?!

Wie schauts denn mit dem Wald aus, wo das Fichtentrail stattgefunden hat???? Wem gehört das???? Hat da jemand Kontaktpersonen???
ich würde gerne etwas über Benefiz aufziehen, da habe ich noch etwas mehr "Spielraum"! Ich habe das vor 2 Jahren in der Obersteiermark gesehen, da habe ich ein Benefiztrail veranstaltet, zuerst wollte ich ohne Benefiz, da unmöglich mit Benefiz!!!

Soetwas wäre doch toll oder???

Liebe Grüße!
Daniel

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Daniel Muralter
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BeitragVerfasst: 29.11.2007 - 21:00 
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Veranstaltet hat das der Grazer Geländewagenclub.
Vielleicht setzt dich mit denen in Verbindung......................
Michi

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BeitragVerfasst: 29.11.2007 - 21:29 
4x4 Team Felbermayr

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Hallo Michi!

Ich kann mit dem Walter Auner nicht, ...
schau mal auf das GB vom GGWC!!!
Wir haben uns da ja ein kleines Gefächt geliefert!

Liebe Grüße!
Daniel

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BeitragVerfasst: 29.11.2007 - 21:36 
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Ich hab mit dem Auftreten des Clubs ein wenig Schwierigkeiten. (Alles ausser Puch ist gaga) Allerdings scheint sich da in den letzten Monaten einiges zu verbessern.
Zumindest wurde mir das von einem Clubmitglied versichert und das alte Scheuklappendenken Stück für Stück abgelegt.
Michi

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BeitragVerfasst: 29.11.2007 - 21:55 
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Hallo!

Ja genau!
Das ist auch mein Problem!!!!
Da hab ich mit dem Walter mal gesprochen, und der hat mich ausgelacht, wie einen """Rotzbuam"""!!!!
Auch wenn ich viel jünger bin als er, aber so kann es doch wirklich nicht gehen!!!
Oder???



Liebe Grüße!
Daniel

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BeitragVerfasst: 30.11.2007 - 14:24 
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Ich werd schaun, vielleicht kann man was machen, ich kenn dort eh einige schon seit jahren....(Geburt)

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