Welche Arten gibt es:
Abhängig von der art der signatur kann durch die signierung eines dokuments dessen AUTHENTIZITÄT( dh die nachricht stammt vom absender), dessen VERSCHLÜSSELUNG(dh die nachricht kann nur vom empfänger gelesen werden), dessen INTEGRITÄT(dh die nachricht wurde unterwegs nicht verändert), und der UNTERSCHRIFTENERSATZ( dh die eigenhändige unterschrift ist der signatur gleichzusetzen), sichergestellt werden.
Grundsätzlich gilt im österreichischen Zivilrecht die formfreiheit für rechtsgeschäfte, ist jedoch schriftform vereinbart ist nach einführung des signaturgesetzes die sichere signatur der eigenhändigen unterschrift in weiten bereichen gleichgesetzt.( ausgenommen sind testamente, bürgschaften und öffentlich beglaubigte eingaben zb grundbuch)
auch prozessrechtlich kann von einer gleichstellung hinsichtlich der vermutung der echtheit des inhalts ausgegangen werden
ACHTUNG: nur eine sichere signatur( punkte siehe oben) bewirkt schriftlichkeit .
Voraussetzungen der sicheren signatur: diese muss
1) ausschließlich einer bestimmten nat. person zugeordent sein
2) die identifizierung des signators ermöglichen
3) mit mitteln erstellt werden, die der signator unter seiner alleinigen kontrolle halten kann
4)mit den daten auf die sie sich bezieht so verknüpft sein, dass jede nachträgliche veränderung festgestellt werden kann.
5)auf einem qualifizierten Zertifikat ( zb zertifizierungsdienstanbieter)
beruhen.
eine liste derselben findet man unter
www.signatur.rtr.at/de/providers.
lg dohle