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wie schnell...
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Seite 1 von 1

Autor:  BiEr 1 [ 22.03.2010 - 16:36 ]
Betreff des Beitrags:  wie schnell...

..dürfen wir mit einem B/E Schein -pflichtigen Anhängergespann fahren ?
ich war bis jetzt der Meinung: 50/80/100
im Zuge eines empfindlichen Spendenaufrufes an den "Verein der Freunde und Helfer" wurde ich eines anderen belehrt

allerdings: Der Hänger war leer und ich bin (Freiland) in der Kolonne 90 bis 100 gefahren...
die "Soko Ost" ist ca 40 km hinter mir nachgefahren, da kommt schon was zusammen.

Autor:  PeterM [ 22.03.2010 - 20:37 ]
Betreff des Beitrags: 

1. ist ds als fortgesetztes Delikt billiger; wenn die "mal viele" gerechnet haben, liegen sie falsch.

2. lese ich "B+E"-pflichtig als hzGG > 3500 kg, und dann gilt am Bandl 80 statt 100; der 100er gilt nur für hzGG < 3500 kg, diese Grenze ist die einzige Regelung, in der nicht das tatsächliche Zuggewicht ausschlaggebend ist (meine Annahme: wohl wg. der Führerscheinregelung)

Grüsse,
Peter

P.S. Wenn es Freilandstraße war: 100 mit leichtem Hänger, 80 mit schwerem mit Zuggewicht <3500, 70 darüber

Autor:  michi [ 22.03.2010 - 21:10 ]
Betreff des Beitrags: 

WEnn du den EzuB Schein hast gilt folgendes.
Wenn der Hänger leer ist und das Gewicht des Hängers somit unter 750 kg ist, gilt die Regelung 50 / 100 / 100
Das gilt aber nur dann, wenn du den EzuB Schein hast.
http://www.awa.at/recht/zug_anhaenger.htm
Michi

Autor:  michael27 [ 22.03.2010 - 22:21 ]
Betreff des Beitrags: 

Bier1: ja - würde ich Einspruch erheben wenn der Hänger leer war (ausser der ist leer lt. Zulassung schwerer als 750 kg bzw. wenn Du gewogen wurdest und ein höheres Gewicht hattest).

Ich kann aber morgen den Robert fragen was nun genau "Sache" ist...

lg

Autor:  PeterM [ 23.03.2010 - 10:41 ]
Betreff des Beitrags: 

Sorry Leute, diese Regelung gibt es nicht, es zählen die "höchstzulässigen Gesamtgewichte", nachzulesen in § 58 KDV

Grüsse,
Peter

Autor:  michi [ 23.03.2010 - 20:49 ]
Betreff des Beitrags: 

PeterM hat geschrieben:
Sorry Leute, diese Regelung gibt es nicht, es zählen die "höchstzulässigen Gesamtgewichte", nachzulesen in § 58 KDV

Grüsse,
Peter


Nein. Die höchstzulässigen Gesamtgewichte gelten nur für die herkömmlichen Führerscheinklassen B und C.
Beim Führerschein EzuB zählt das tatsächlich gewogene Gewicht.
Ich darf zum Beispiel mit meinem Suzuki, der 930kg Anhängelast hat, ohne weiteres einen Anhänger mit 3500kg Höchstzulässiges Gesamtgewicht ziehen, wenn das tatsächliche Gewicht des Hängers die 930kg nicht überschreitet
Aber für diese Regelung braucht man den EzuB.
Michi

Autor:  PeterM [ 23.03.2010 - 21:36 ]
Betreff des Beitrags: 

1. KDV lesen, s. § 58 KDV im RIS
(wenn der Link nicht funktioniert: http://ris.bka.gv.at/Bundesrecht Norm=KDV, von § 58 bis 58

2. Bitte nicht mischen: bezüglich der erlaubten Anhängelast zählen tatsächliche Gewichte. Bezüglich Führerschein und Geschwindigkeit die höchstzulässigen Gesamtgewichte

Grüsse,
Peter[/url]

Autor:  michi [ 25.03.2010 - 21:56 ]
Betreff des Beitrags: 

PeterM hat geschrieben:
1. KDV lesen, s. § 58 KDV im RIS
(wenn der Link nicht funktioniert: http://ris.bka.gv.at/Bundesrecht Norm=KDV, von § 58 bis 58

2. Bitte nicht mischen: bezüglich der erlaubten Anhängelast zählen tatsächliche Gewichte. Bezüglich Führerschein und Geschwindigkeit die höchstzulässigen Gesamtgewichte

Grüsse,
Peter[/url]


Ist alles so richtig, wie du es schreibst.
Dine Angaben beziehen sich aber nur auf den Führerschin B.
Bei diesem zählen auch nicht die tatsächlichen Gewichte, sondern immer nur die höchstzulässigen Gesamtgewichte. Egal ob der Hänger leer ist, oder aber nicht.

Wir sprechen hier aber vom Führerschein EzuB.

Autor:  zappduro [ 25.03.2010 - 23:17 ]
Betreff des Beitrags: 

Wenn die Summe der hzlgGw (B+E) > 3500 kg gilt für den schweren Hänger 80 auf dem höherwertigen Straßennetz unabhängig vom "Momentangewicht" des Hängers

Autor:  PeterM [ 26.03.2010 - 0:37 ]
Betreff des Beitrags: 

Eben: EzuB erlaubt
- höchstzulässiges Zuggesamtgerwicht > 3500kg
- hzGG des Hängers > Eigengewicht des Zugfahrzeugs
- Betrachtung des faktischen Zuggewichts (hzGG d. Hängers wird irrelevant) für die Gewichtsbetrachtung, und nur für diese

Beispiel:
Eigengew. Zugfzg. 1300 kg, hzGG 1800. hzGG des Hängers 1500 kg, Anhängelast lt. Hersteller 1400 kg
Mit EzuB darf ich das fahren, mit B nicht.
Mit B hilft mir die Herstellerfreigabe für die Kupplung nichts, dafür dürfte ich mit EzuB bis zum hzGG des Zugfahrzeuges anhängen, wenn mir das der Hersteller freigibt

Aber auf die erlaubten Geschwindigkeiten hat das alles keinen Einfluss.

Grüsse,
Peter

P.S. Schöne Zusammenfassung eines kundigen Beamten:
http://www.land-oberoesterreich.gv.at/f ... hanger.pdf

Autor:  michi [ 26.03.2010 - 15:07 ]
Betreff des Beitrags: 

Dann versuche ich es noch einmal zu erklären.
Mit EzuB gilt immer das tatsächliche Gewicht des Hängers.
Ist das tatsächliche, gewogene Gewicht des eigentlich schweren Hängers unter 750kg, so gelten auch die Geschwindigkeitsvorschriften für eben einen leichten Anhänger.

Autor:  PeterM [ 26.03.2010 - 18:19 ]
Betreff des Beitrags: 

..für die Betrachtung, ob der Betrieb des Gespanns zulässig ist.

Wie begründest Du die Außerkraftsetzung von § 58 KDV? Dann bitte um Quellen

Grüsse,
Peter

Autor:  BiEr 1 [ 29.03.2010 - 8:28 ]
Betreff des Beitrags: 

danke (wiedermal) PeterM, alles klar

zum Glück schreibt keiner vor, daß man die Gesetzte versteht

mit an 30 jahre alten pongraz kurz vorm Achsbruch und 750 kilo,
UNGEBREMST darf man 100 fahren
mit an gebremsten Tandemachser leer 600 Kg oder weniger nur 70

Autor:  PeterM [ 29.03.2010 - 11:30 ]
Betreff des Beitrags: 

..wollen wir doch hoffen, dass der durchkorrodierte leichte Hänger kein Pickerl mehr bekommen hat ;)

Das ist die selbe "Logik" wie der 60er für LkW auf der Tangente, die Unterschiede 70/80 auf der Landstraße...der US-Ansatz mit möglichst geringen Geschwindigkeitsdifferenzen ist da eben ein ánderer.

Grüsse,
Peter

Autor:  Harbacher [ 30.03.2010 - 18:47 ]
Betreff des Beitrags: 

Logik hin oder her, aber wie soll der Beamte bei der Kontrolle feststellen, ob du 749 oder 751 kg tatsächliches Gesamtgewicht hinten dran hast ohne gleich mit jedem Hänger zur Waage fahren zu müssen? Also ich glaub die Regelung irgendwie zu verstehen...habe letztes Jahr den E zu B gemacht und da habe ich strebsam gelernt: 50-70-80-80 was bedeutet 50 Ortsgebiet, 70 Freilandstraße, 80 Schnellstraße, 80 Autobahn und das unabhängig vom tatsächlichen Gesamtgewicht - so habe ich das zu der Zeit gelernt, als ich den EzuB-Führerschein gemacht habe (komisch, der Spruch erinnert mich an irgend etwas/jemanden :twisted: )

sg Michi

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